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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1859 §25;Rechtssatz
§ 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 erfaßt auch den Fall, daß eine vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 errichtete Betriebsanlage, die nach der GewO 1859 genehmigungspflichtig war und nach der GewO 1994 genehmigungspflichtig ist, ohne Genehmigung betrieben wird (Hinweis E 20.1.1987, 85/04/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040050.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011