RS Vfgh 1996/2/28 G231/94

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/02 Familienrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FortpflanzungsmedizinG §3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FortpflanzungsmedizinG mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 Abs1 und Abs3 FortpflanzungsmedizinG.

§2 Abs1 FortpflanzungsmedizinG läßt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu. Voraussetzung für die Zulässigkeit des vorliegenden Individualantrages ist damit, daß die Antragstellerin entweder verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Im Antrag wird aber weder der Bestand einer Ehe noch der einer eheähnlichen Gemeinschaft dargetan. Derartiges wird nicht einmal behauptet. Nach dem Antragsvorbringen, von dem der Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Individualantrages auszugehen hat (vgl zB VfSlg 10353/1985), fehlt es somit an der Prozeßvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin durch die bekämpften Vorschriften.

Entscheidungstexte

  • G 231/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1996 G 231/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fortpflanzungsmedizin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G231.1994

Dokumentnummer

JFR_10039772_94G00231_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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