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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FortpflanzungsmedizinG mangels unmittelbarer Betroffenheit der AntragstellerinRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 Abs1 und Abs3 FortpflanzungsmedizinG.
§2 Abs1 FortpflanzungsmedizinG läßt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu. Voraussetzung für die Zulässigkeit des vorliegenden Individualantrages ist damit, daß die Antragstellerin entweder verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Im Antrag wird aber weder der Bestand einer Ehe noch der einer eheähnlichen Gemeinschaft dargetan. Derartiges wird nicht einmal behauptet. Nach dem Antragsvorbringen, von dem der Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Individualantrages auszugehen hat (vgl zB VfSlg 10353/1985), fehlt es somit an der Prozeßvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin durch die bekämpften Vorschriften.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FortpflanzungsmedizinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G231.1994Dokumentnummer
JFR_10039772_94G00231_01