RS Vwgh 1997/7/1 96/17/0475

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §53;

Rechtssatz

Liegt eine einheitliche Prozeßpartei iSd § 53 VwGG nicht vor, so müssen die Beschwerden der einzelnen Bf ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (Hinweis E VS 18.9.1967, 2235/65, VwSlg 7175 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170475.X01

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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