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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Liegt eine einheitliche Prozeßpartei iSd § 53 VwGG nicht vor, so müssen die Beschwerden der einzelnen Bf ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (Hinweis E VS 18.9.1967, 2235/65, VwSlg 7175 A/1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170475.X01Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012