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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Voraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 setzt nicht eine strafrechtliche Ahndung der den Anlaß der Entziehung bildenden Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen voraus. Die Behörde hat vielmehr - wenn auch unter Bindung an erfolgte strafrechtliche Verurteilungen - das Gewicht solcher Verstöße, auch wenn sie nicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet wurden, selbständig zu würdigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040022.X02Im RIS seit
20.11.2000