RS Vwgh 1997/7/1 97/04/0022

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Voraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 setzt nicht eine strafrechtliche Ahndung der den Anlaß der Entziehung bildenden Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen voraus. Die Behörde hat vielmehr - wenn auch unter Bindung an erfolgte strafrechtliche Verurteilungen - das Gewicht solcher Verstöße, auch wenn sie nicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet wurden, selbständig zu würdigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040022.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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