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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/27 93/08/0019 1Stammrechtssatz
Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen. Betreffend die Bereitschaft des Hilfsbedürftigen, seine Arbeitskraft im Rahmen des nach § 10 NÖ SHG Zumutbaren einzusetzen, hat die belangte Behörde daher die diesbezüglichen Verhältnisse ab Antragstellung festzustellen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080271.X01Im RIS seit
13.07.2001