RS Vwgh 1997/7/1 95/08/0271

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Wr 1973 §13 Abs5;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 93/08/0019 1

Stammrechtssatz

Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen. Betreffend die Bereitschaft des Hilfsbedürftigen, seine Arbeitskraft im Rahmen des nach § 10 NÖ SHG Zumutbaren einzusetzen, hat die belangte Behörde daher die diesbezüglichen Verhältnisse ab Antragstellung festzustellen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080271.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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