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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgemeinesRechtssatz
V o r e r s t F o l g e angesichts des Umstandes, daß die Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich war. Dies für den Zeitraum bis zum 10. April 1996, weil nach Abwägung aller berührten Interessen - daß der Erteilung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, läßt sich dem bekämpften Bescheid nicht entnehmen - mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides nach Ablauf der von der belangten Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft gesetzten Frist für diese ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Verlängerung der Erteilung der aufschiebenden Wirkung bleibt vorbehalten.
(Mit dem angefochtenen Bescheid wird der beschwerdeführenden Bank zwecks Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des DevisenG die Vorlage sämtlicher devisenwirtschaftlich erheblicher Geschäftsbücher und Belege von 1994 und 1995 binnen einer Frist von 14 Tagen ab Bescheidzustellung vorgeschrieben; §20 Abs1 DevisenG).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B748.1996Dokumentnummer
JFR_10039772_96B00748_01