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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Eine Bestimmung, mit der Personen OHNE "hinreichendes Einkommen oder Vermögen" zu Ersatzleistungen verpflichtet werden, wenn sie "die Mittellosigkeit selbst verursacht" haben, findet ihre sachliche Rechtfertigung nur in der Anknüpfung an das Verhalten, das eine - auch die Möglichkeit des Zugriffs auf künftiges Einkommen und Vermögen perpetuierende - Rechtsfolge zumutbar macht, und dessen Verhinderung die Vorschrift dient. Die Auferlegung der Ersatzpflicht wird dadurch zwar nicht zur Strafe im technischen Sinn, trägt aber doch Sanktionscharakter und verfolgt einen verhaltenssteuernden Zweck, der in bezug auf "Rechtshandlungen oder ... Unterlassungen" in der Vergangenheit nicht mehr erreicht werden kann. Dem Gesetzgeber kann daher nicht unterstellt werden, er knüpfe in § 26 Abs 1 Z 2 Wr SHG auch an Rechtshandlungen und Unterlassungen an, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Regelung gesetzt wurden (Hinweis E 14.11.1995, 95/08/0172, E 19.2.1991, 90/08/0177).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080124.X01Im RIS seit
16.07.2001