Wurde in Ansehung einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in der Folge eine Änderung derselben gewerbebehördlich genehmigt, ist hinsichtlich des den Nachbarn nach § 79 GewO 1994 gewährten Schutzes zu differenzieren: Jene Nachbarn, denen bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Grundkonsenses diese Stellung zukam, genießen hinsichtlich aller von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen den vollen Schutz des § 79 GewO 1994; jene Nachbarn, die ihre Nachbarstellung erst nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor der gewerbebehördlichen Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage erworben haben, genießen hinsichtlich jener Immissionen, die als Folge der genehmigten Änderung das Maß an Immissionen, wie sie von der dem Grundkonsens entsprechend betriebenen Betriebsanlage ausgegangen sind, übersteigen, ebenfalls den vollen Schutz des § 79 GewO 1994, hinsichtlich jener Immissionen, die dieses Maß nicht übersteigen, genießen sie aber zufolge § 79 Abs 2 GewO 1994 nur den Schutz vor Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit. Nachbarn, die diese Stellung erst nach Genehmigung der Änderung erlangten, genießen hinsichtlich aller von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nur den eingeschränkten Schutz des § 79 Abs 2 GewO 1994 (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0197, VwSlg 13329 A/1990).