RS Vfgh 1996/2/28 V357/94

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Allg
TrassenV, BGBl 521/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt
BStG 1971 §4 Abs1

Leitsatz

Teilweise Aufhebung einer TrassenV betreffend die B 83 Kärntner Straße hinsichtlich der Untertunnelung des Kreuzbergls infolge Fehlens entsprechender Untersuchungen über die funktionelle Bedeutung der Straße angesichts des Vollausbaus der A 2 Autobahnumfahrung Klagenfurt

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf teilweise Aufhebung der TrassenV, BGBl 521/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße.

Dem Antrag steht auch das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen. Richtig ist freilich, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Bescheidprüfungsverfahren unter dem Blickwinkel des damaligen Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der Verordnung hatte (vgl VfSlg 13579/1993), die nunmehr hinsichtlich eines Teiles (Durchörterung des Kreuzbergls) den Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens bildet; das aber ist keine Frage der Zulässigkeit des Verfahrens, sondern eine Frage der inhaltlichen Beurteilung, weshalb auf sie im Zusammenhang mit der meritorischen Erledigung Bedacht zu nehmen ist.

Aufhebung eines Satzteils in Punkt 1 der TrassenV, BGBl 521/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich des Kreuzbergls.

Es ist nicht ausreichend untersucht worden, in welchem Ausmaß die Nutzung der Autobahn für den derzeit durch Klagenfurt führenden Nord-Süd-Verkehr zu erwarten ist bzw ob eine Verlagerung dieses Verkehrs auf die Autobahn an den Anschlußstellen und auf der Autobahn selbst verkraftet werden könnte oder ob hiebei Schwierigkeiten (etwa auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs) zu gewärtigen wären und welche funktionelle Bedeutung der Bundesstraßentrasse durch das Kreuzbergl angesichts des Vollausbaus der A 2 Autobahnumfahrung Klagenfurts im Nordwesten der Stadt zukommt.

Angesichts des Fehlens entsprechender Untersuchungen über die funktionelle Bedeutung der Straße konnte naturgemäß auch eine rational nachprüfbare Abwägung mit anderen vom Bundesminister bei seiner Planungsentscheidung zu beachtenden Kriterien wie denen der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes nicht vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung, Rechtskraft, Verordnungserlassung, Planungsakte Verfahren (Trassierungsverordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V357.1994

Dokumentnummer

JFR_10039772_94V00357_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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