RS Vwgh 1997/7/1 96/17/0475

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53;

Rechtssatz

Neben dem Schriftsatzaufwand ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein "Streitgenossenzuschlag" nicht gesondert zu vergüten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170475.X02

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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