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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356a Abs1;Rechtssatz
§ 356a GewO 1994 ermöglicht es zwar dem Genehmigungswerber, im Zuge des Genehmigungsverfahrens wesentliche Projektsänderungen vorzunehmen, schränkt diese Möglichkeit aber gleichzeitig auf Änderungen "zur Wahrung von im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen" ein. Änderungen, die geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen, sind daher von § 356a Abs 1 GewO 1994 nicht erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040129.X02Im RIS seit
20.11.2000