RS Vwgh 1997/7/1 95/08/0320

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
AVG §69 Abs1 Z1;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §29 Abs1;
SHG Wr 1973 §32 Abs2;

Rechtssatz

Der Tatbestand nach § 32 Abs 2 Wr SHG ist dann nicht erfüllt, wenn der Hilfesuchende schon die monatlichen Gewährungsbescheide durch Verschweigung (eines Teiles) seiner Einkünfte herbeigeführt hat. In diesem Fall besteht - analog zu § 32 Abs 2 Wr SHG - nur dann die unbefristete Pflicht zur Rückerstattung des zu Unrecht Empfangenen, wenn der Gewährungsbescheid gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG rückwirkend beseitigt wurde (hier: Mangels Vorliegens einer Dauerleistung iSd § 38a Wr SHG nicht im Wege der Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs 1 Z 4 AVG, die auch nicht ex tunc wirksam wäre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080320.X07

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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