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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Der Tatbestand nach § 32 Abs 2 Wr SHG ist dann nicht erfüllt, wenn der Hilfesuchende schon die monatlichen Gewährungsbescheide durch Verschweigung (eines Teiles) seiner Einkünfte herbeigeführt hat. In diesem Fall besteht - analog zu § 32 Abs 2 Wr SHG - nur dann die unbefristete Pflicht zur Rückerstattung des zu Unrecht Empfangenen, wenn der Gewährungsbescheid gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG rückwirkend beseitigt wurde (hier: Mangels Vorliegens einer Dauerleistung iSd § 38a Wr SHG nicht im Wege der Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs 1 Z 4 AVG, die auch nicht ex tunc wirksam wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080320.X07Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012