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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Bei einer abschließenden, wenngleich mangelhaften, Entscheidung der Behörde liegt - im Gegensatz zu dem Fall einer teilweisen Nichtentscheidung der Behörde (Hinweis E 12.12.1995, 94/12/0117) - keine Säumnis vor.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120187.X01Im RIS seit
20.11.2000