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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BKUVG §24;Rechtssatz
§ 24 erster Satz BKUVG stellt bezüglich des im Verhältnis Dienstgeber-Dienstnehmer geltenden Abzugsrechtes auf den tatsächlich monatlich geleisteten (und nicht auf den nach dem Gesetz gebührenden) Bezug ab. Die im § 24 dritter Satz verfügte Einschränkung bezüglich des Abzugs von Beiträgen ist daher nur auf den Fall eines verspäteten Abzugs von Beiträgen von bereits vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahlten Bezügen anwendbar. Nicht erfaßt ist hingegen der Fall, daß die Unterlassung des Abzugs der Dienstnehmerbeiträge eine Folge des Verzugs des Dienstgebers mit der Zahlung des Bezugs bzw eines Bezugsbestandteiles selbst ist: Diesfalls steht es dem Dienstgeber zu, zugleich dh im Monat der nachträglichen Auszahlung des Bezuges (des Bezugsbestandteiles) den Abzug nach § 24 Satz 1 BKUVG vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120189.X01Im RIS seit
22.02.2002