RS Vfgh 1996/2/29 A3/95

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
FAG 1993 §20 Abs3
FAG 1989 §22 Abs1 Z3
ZPO §393

Leitsatz

Zwischenerkenntnis über die zulässige Klage der Stadt Dornbirn gegen den Bund auf Gewährung von Zuschüssen nach dem FAG 1989 bzw Finanzzuweisungen nach dem FAG 1993 zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen; Bestehen des Anspruches dem Grunde nach zu Recht

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage der Stadt Dornbirn gegen den Bund auf Gewährung von Zuschüssen und Finanzzuweisungen zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen.

Die klagende Partei macht einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund geltend. Sie behauptet, daß ihr dieser aufgrund näher angeführter Bestimmungen des FAG 1989 und des FAG 1993 zustehe. Ein solcher Anspruch wurzelt ausschließlich im öffentlichen Recht. Über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden; es existiert auch keine Norm, nach der dieser Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wäre.

Fällung eines Zwischenerkenntnisses über die Klage der Stadt Dornbirn gegen den Bund auf Gewährung von Zuschüssen nach §22 Abs1 Z3 FAG 1989 und Finanzzuweisungen nach §20 Abs3 FAG 1993 zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen; Anspruch besteht dem Grunde nach zu Recht; Stand des Verfahrens läßt eine Entscheidung über die Höhe des Anspruches nicht zu.

Der allgemeine Sprachgebrauch legt die Auslegung nahe, daß derjenige die Autobuslinie führt, der die für deren Betrieb wichtigen Entscheidungen zu treffen berufen ist, der das wirtschaftliche Risiko (das unternehmerische Wagnis) trägt und dem die Kraftfahrlinienkonzession erteilt wurde.

Die in Rede stehenden Zuschüsse und Finanzzuweisungen sollen der Förderung des öffentlichen Nahverkehrs derart dienen, daß damit ein Teil des Defizits abgedeckt wird, das den Gemeinden aus dem im öffentlichen Interesse liegenden Betrieb des Personennahverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln erwächst. Bei diesem Gesetzeszweck ist es unerheblich, ob die erforderlichen Autobusse im Eigentum der Gemeinde stehen, ob sie diese mietet oder ob sie ihr im Wege eines Werkvertrages zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • A 3/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.02.1996 A 3/95

Schlagworte

VfGH / Klagen, Finanzverfassung, Finanzzuweisungen, Zuschüsse (Finanzausgleich), Finanzausgleich, VfGH / Verfahren, Zwischenerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A3.1995

Dokumentnummer

JFR_10039771_95A00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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