RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0089

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §14;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Auch wenn der mit der Bestellung eines Beamten nach dem AusschreibungsG befaßte Entscheidungsträger nicht mehr im Amt ist, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß auf Grund eines Auskunftsbegehrens dessen persönliche Erwägungen in Ansehung der Qualifikation des die Auskunft begehrenden Bewerbers erhoben werden könnten, sofern sie nicht ohnehin in einem Akteninhalt, welcher dem Auskunftswerber in Erfüllung seines Auskunftsbegehrens zur Kenntnis gebracht werden könnte, Niederschlag gefunden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120089.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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