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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AusG 1989 §14;Rechtssatz
Auch wenn der mit der Bestellung eines Beamten nach dem AusschreibungsG befaßte Entscheidungsträger nicht mehr im Amt ist, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß auf Grund eines Auskunftsbegehrens dessen persönliche Erwägungen in Ansehung der Qualifikation des die Auskunft begehrenden Bewerbers erhoben werden könnten, sofern sie nicht ohnehin in einem Akteninhalt, welcher dem Auskunftswerber in Erfüllung seines Auskunftsbegehrens zur Kenntnis gebracht werden könnte, Niederschlag gefunden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120089.X02Im RIS seit
20.11.2000