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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich Abweichendes anordnet, ist Voraussetzung für die Bindung der Pensions-Dienstbehörde an eine gegenüber dem Beamten getroffene Entscheidung der Aktiv-Dienstbehörde in einer besoldungsrechtlichen Frage (hier: Gebührlichkeit einer Zulage nach § 73b GehG) im Einzelfall die Bescheidform, an eine Entscheidung der Aktiv-Dienstbehörde, die eine Vielzahl von Fällen betrifft, die Form einer Rechtsverordnung.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120116.X05Im RIS seit
22.02.2002