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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/19 94/12/0025 1Stammrechtssatz
Da das Ausscheiden aus dem Dienststand lediglich einen Entziehungstatbestand darstellt, erlischt das durch die bescheidförmige Zuweisung der Wohnung dem Beamten eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht auf Benützung einer Dienstwohnung nicht bereits mit der Verwirklichung des Entziehungstatbestandes, sondern erst mit der Rechtswirksamkeit des Bescheides, mit dem die Dienstbehörde den Entzug derselben ausgesprochen hat bzw mit dem im Entziehungsbescheid genannten späteren Zeitpunkt (Hinweis E 14.3.1988, 87/12/0007, VwSlg 12669 A/1988).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993120121.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011