RS Vwgh 1997/7/2 94/12/0286

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §16a Abs3;
DO Wr 1966 §16 Abs3 impl;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0086 E 14. November 1988 RS 2(hier zu § 16a Abs 3 DGO Graz)

Stammrechtssatz

Das in § 16 Abs 3 DO der Stadt Wien nicht näher umschriebene Interesse kann nicht ausschließlich auf den Fall beschränkt sein, dass der zu besetzende Dienstposten ohne Gewährung der Vordienstzeitenanrechnung entweder überhaupt nicht oder mit einem fachlich nur minder qualifizierten Bewerber besetzt werden kann (Hinweis auf E 10.9.1973, 0851/73, VwSlg 8452 A/1973). Vielmehr muss mit der Heranziehung der leitenden Grundgedanken der DO der Stadt Wien und der 1. Novelle hiezu das "Öffentliche Interesse" im § 16 Abs 3 DO der Stadt Wien, als das Interesse an einer geordneten Landes- und Gemeindeverwaltung mit Hilfe eines leistungsgerecht besoldeten Beamtenstandes angesehen werden. Das Gesetz ermöglicht es, einen Beamten im Wege der Vollanrechnung von Vordienstzeiten einen Ausgleich für einen besonderen Verwendungserfolg zu gewähren, von dem feststeht, dass er ohne solche Vordienstzeiten nur in einem erheblich geringeren Maß eingetreten wäre (Hinweis auf E 20.4.1972, 0341/72, E 6.7.1972, 0574/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120286.X03

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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