Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §16a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0086 E 14. November 1988 RS 2(hier zu § 16a Abs 3 DGO Graz)Stammrechtssatz
Das in § 16 Abs 3 DO der Stadt Wien nicht näher umschriebene Interesse kann nicht ausschließlich auf den Fall beschränkt sein, dass der zu besetzende Dienstposten ohne Gewährung der Vordienstzeitenanrechnung entweder überhaupt nicht oder mit einem fachlich nur minder qualifizierten Bewerber besetzt werden kann (Hinweis auf E 10.9.1973, 0851/73, VwSlg 8452 A/1973). Vielmehr muss mit der Heranziehung der leitenden Grundgedanken der DO der Stadt Wien und der 1. Novelle hiezu das "Öffentliche Interesse" im § 16 Abs 3 DO der Stadt Wien, als das Interesse an einer geordneten Landes- und Gemeindeverwaltung mit Hilfe eines leistungsgerecht besoldeten Beamtenstandes angesehen werden. Das Gesetz ermöglicht es, einen Beamten im Wege der Vollanrechnung von Vordienstzeiten einen Ausgleich für einen besonderen Verwendungserfolg zu gewähren, von dem feststeht, dass er ohne solche Vordienstzeiten nur in einem erheblich geringeren Maß eingetreten wäre (Hinweis auf E 20.4.1972, 0341/72, E 6.7.1972, 0574/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120286.X03Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011