RS Vwgh 1997/7/2 94/12/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §16a Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/28 92/12/0206 1

Stammrechtssatz

Es muß zwar die besondere Bedeutung der Vortätigkeit nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein (Hinweis E 14.11.1988, 88/12/0086), wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist. Dies gilt umsomehr dann, wenn die als Behandlung von Rechtsangelegenheiten zu wertenden dienstlichen Aufgaben des Beamten, die nur einen kleinen Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausmachen, mit dem von ihm nach seinem Vorbringen als Rechtsanwaltsanwärter behandelten Problembereichen ("Verteidiger in Strafsachen, weitgehende autonome Durchführung verschiedenster Rechtssachen in Zivilrecht, Außerstreitrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Grundbuchsrecht und Vertragsgestaltung") in Beziehung gesetzt werden und sich nur wenige Berührungspunkte mit den dienstlichen Anforderungen zeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120286.X04

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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