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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §142 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Eine Änderung der RECHTLICHEN Bewertung der Verwendung des Beamten durch die Dienstbehörde ohne Änderung der Gesetzeslage ist nicht ausreichend, den aus dem Zuerkennungsbescheid für die Dauer der Verwendung abgeleiteten Anspruch des Beamten auf eine Zulage nach § 73b GehG zu beseitigen. Dies gilt auch für ein vor den (Aktivdienstbehörden) Dienstbehörden allenfalls geführtes Feststellungsverfahren betreffend die Dauer der Gebührlichkeit der Dienstzulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120116.X06Im RIS seit
22.02.2002