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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AusG 1989 §14;Rechtssatz
Der Beamte hat auf Grund des § 1 AuskunftspflichtG iVm der in § 45 Abs 1 BDG 1989 geregelten Förderungspflicht der Vorgesetzten in bezug auf ihre Mitarbeiter ein Recht auf Mitteilung der Bewertung seiner Person und insbesondere allfälliger Qualifikationsmängel. Es wäre sinnwidrig, § 14 AusschreibungsG so zu interpretieren, daß dieser auch den Inhalt und die Auswertung aus eigenen Bewerbungsgesuches und Bewerbungsgespräches betrifft, weil in diesem Fall keine schutzwürdigen Interessen bestehen, welche einer Auskunftserteilung entgegenstehen könnten. Im Falle einer offenbar mutwilligen Anfrage reicht § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG aus, ein Ausufern derartiger Anträge zu unterbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120089.X01Im RIS seit
20.11.2000