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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Faßt die Behörde erster Instanz den Abspruch über die Gebührlichkeit der Einbehaltung bestimmter Beitragsanteile für einen bestimmten Zeitraum und den Abspruch über die Gebührlichkeit der Rückzahlung dieser Beiträge für einen Teilzeitraum in EINEM Bescheidspruch zusammen, liegen zwei trennbare Absprüche vor, von denen jeder für sich allein und unabhängig von dem anderen bestehen kann.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120189.X03Im RIS seit
22.02.2002