RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0259

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs6;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Lag ein Ruhestandsversetzungsbescheid nur dem Schein nach vor (hier: kein ordnungsgemäß erlassener Bescheid) und war daher die dagegen erhobene Berufung, rückblickend betrachtet, nicht "zulässig", ging aber die erstinstanzliche Behörde von einem Bescheid aus, bestand für den Beamten in Ansehung der Rückforderung der ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren gem § 13a GehG ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob der Beamte im fraglichen Zeitraum als beurlaubt iSd § 14 Abs 6 BDG 1979 galt. Damit ist § 14 Abs 6 BDG 1979 im Beschwerdefall zwar nicht unmittelbar anwendbar, wohl aber gebieten die besonderen Umstände die (analoge) Anwendung des § 14 Abs 6 BDG 1979 und des § 15 Abs 5 GehG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120259.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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