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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs6;Rechtssatz
Lag ein Ruhestandsversetzungsbescheid nur dem Schein nach vor (hier: kein ordnungsgemäß erlassener Bescheid) und war daher die dagegen erhobene Berufung, rückblickend betrachtet, nicht "zulässig", ging aber die erstinstanzliche Behörde von einem Bescheid aus, bestand für den Beamten in Ansehung der Rückforderung der ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren gem § 13a GehG ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob der Beamte im fraglichen Zeitraum als beurlaubt iSd § 14 Abs 6 BDG 1979 galt. Damit ist § 14 Abs 6 BDG 1979 im Beschwerdefall zwar nicht unmittelbar anwendbar, wohl aber gebieten die besonderen Umstände die (analoge) Anwendung des § 14 Abs 6 BDG 1979 und des § 15 Abs 5 GehG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120259.X02Im RIS seit
20.11.2000