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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BesoldungsreformG 1994 Abschn11;Rechtssatz
§ 142 Abs 4 GehG idF BGBl 1994/550 gilt auch für den Fall, daß einem Beamten der Bezug einer Dienstzulage nach § 73b GehG VOR dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BesoldungsreformG 1994 eingestellt wurde, weil er wegen Eintritts der Dienstunfähigkeit nicht mehr in der anspruchsbegründenden Verwendung eingesetzt wurde und diese Dienstunfähigkeit maßgebend für seine NACH dem 1.1.1995 erfolgte Ruhestandsversetzung gewesen ist. Dafür spricht auch, daß § 73b Abs 4 GehG eine dem nunmehrigen § 142 Abs 4 Gehg idF BGBl 1994/550 entsprechende Regelung enthielt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120116.X02Im RIS seit
22.02.2002