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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Beamte kann bei seiner (Aktivdienstbehörde) Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber beantragen, wann sein Anspruch auf die Dienstzulage (hier: gemäß § 73b GehG) erloschen ist. Ein derartiger Feststellungsbescheid der (Aktivdienstbehörde) Dienstbehörde bindet auch die bei der Bemessung des Ruhegenusses des Beamten gemäß § 2 Abs 6 zweiter Satz DVG 1984 eingeschrittenen (Pensionsbehörden) Dienstbehörden. Solange jedoch ein derartiger Feststellungsbescheid der (Aktivdienstbehörde) Dienstbehörde nicht erlassen wurde, steht es den nach § 2 Abs 6 Satz 2 DVG 1984 in Angelegenheiten des besoldungsrechtlichen Geldanspruches zuständigen (Pensionsbehörden) Dienstbehörden nach Maßgabe des auch im Dienstrechtsverfahren geltenden § 38 AVG zu, die für die Ermittlung der Richtigkeit maßgeblichen Vorfragen (hier: Zeitpunkt des Endes der Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 73b GehG) selbständig zu beurteilen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120116.X04Im RIS seit
22.02.2002