RS Vwgh 1997/7/2 97/12/0116

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §142 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §142 Abs4 idF 1994/550;
GehG 1956 §73b;

Rechtssatz

Der Anspruch (die Gebührlichkeit) einer durch Bescheid für die Dauer der Verwendung zuerkannten Dienstzulage nach § 73b GehG erlischt, wenn die (anspruchsbegründende) Verwendung endet; der Eintritt dieser Rechtsfolge bedarf keiner bescheidförmigen Verfügung.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120116.X03

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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