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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/24 93/17/0387 2Stammrechtssatz
Als Partei des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt nach Konkurseröffnung und Bestellung eines Masseverwalters nur dieser, und zwar als gesetzlicher Vertreter jenes Gemeinschuldners, auf dessen der Exekution unterworfenes Vermögen sich das jeweilige Verwaltungsrechtsverhältnis bezieht, in Betracht. Dies trifft jedenfalls auf die Anordnung der Zerschlagung von Edelmetallgegenständen nach dem PunzierungsG zu.
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120234.X01Im RIS seit
11.07.2001