RS Vwgh 1997/7/2 94/12/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1997
beobachten
merken

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DVG 1984 §2 Abs6;
GehG 1956 §13a;
JN §1;
LBG OÖ 1993 §154;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Aufhebung des VwGH E 2.7.1997, 94/12/0111, durch VfGH E 27.6.2000, KI-23/97

Rechtssatz

Ein Anspruch, den ein aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedener ehemaliger Beamter gegen seinen früheren Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den ehemaligen Beamten geltend gemacht wird, fällt nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde und ist damit der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird und die anspruchsbegründenden Tatsachen während des aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwirklicht wurden. Ist in diesem Sinn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des geltend gemachten Anspruches mit dem ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben, ist der Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Geltendmachung die Beamteneigenschaft des ehemaligen Bediensteten nicht mehr gegeben ist, für die Zuständigkeit der Dienstbehörden (den Verwaltungsrechtsweg) ohne Bedeutung (Hinweis E 23.6.1993, 92/12/0105). (Hier: Die Zuständigkeit der Dienstbehörden im Verwaltungsrechtsweg kommt nicht in Betracht, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen - titellose Auszahlung von Geldleistungen - erst nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des ehemaligen Bediensteten verwirklicht wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120111.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten