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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
DVG 1984 §2 Abs6;Rechtssatz
Ein Anspruch, den ein aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedener ehemaliger Beamter gegen seinen früheren Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den ehemaligen Beamten geltend gemacht wird, fällt nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde und ist damit der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird und die anspruchsbegründenden Tatsachen während des aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwirklicht wurden. Ist in diesem Sinn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des geltend gemachten Anspruches mit dem ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben, ist der Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Geltendmachung die Beamteneigenschaft des ehemaligen Bediensteten nicht mehr gegeben ist, für die Zuständigkeit der Dienstbehörden (den Verwaltungsrechtsweg) ohne Bedeutung (Hinweis E 23.6.1993, 92/12/0105). (Hier: Die Zuständigkeit der Dienstbehörden im Verwaltungsrechtsweg kommt nicht in Betracht, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen - titellose Auszahlung von Geldleistungen - erst nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des ehemaligen Bediensteten verwirklicht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120111.X02Im RIS seit
11.07.2001