RS Vfgh 1996/2/29 G1363/95, G1364/95, G1365/95

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ÄrzteG §13 Abs2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Verbots der gleichzeitigen Ausübung der Berufstätigkeit als praktischer Arzt und als Facharzt

Rechtssatz

§13 Abs2 ÄrzteG, Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.84, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, BGBl Nr 373/1984 idF BGBl Nr 100/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der erste Satz des §13 Abs2 ÄrzteG beschränkt Fachärzte in ihrer Tätigkeit auf die jeweiligen Sonderfächer, für welche sie die Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllen. Er verbietet Fachärzten damit eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin auch dann, wenn sie die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin erfüllen.

Das durch die in Prüfung gezogene Vorschrift normierte Verbot macht in undifferenzierter Weise die gleichzeitige Ausübung der Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt selbst auf "verwandten" Gebieten unmöglich, obwohl selbst mehrere fachärztliche Tätigkeiten nebeneinander zulässig sind. Es entbehrt mithin der sachlichen Rechtfertigung (vgl E v 19.06.95, G10/95).

(Anlaßfälle: E v 07.03,96, B2060/94; E v 04.03.96, B2090/94 und B758/95 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1363.1995

Dokumentnummer

JFR_10039771_95G01363_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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