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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §16a Abs3;Rechtssatz
Die Verwaltungspraxis, wonach eine Vollanrechnung nach § 16a Abs 3 DGO Graz nur dann erfolgen könne, wenn bestimmte einschlägige Vordienstzeiten zur Aufnahmebedingung, zB bei einer besonderen öffentlichen Stellenausschreibung, gemacht worden seien, ist nicht gesetzeskonform. Einer solchen Vorgangsweise kommt allenfalls eine gewisse Indizwirkung zu, daß die Voraussetzungen nach § 16a Abs 3 DGO Graz beim eingestellten Bewerber gegeben sind. Es kann aber aus dem Fehlen der Festlegung eines besonderen Anforderungsprofils für die Bewerber um eine Planstelle durch den Dienstgeber, insbesondere dem Unterlassen einer öffentlichen Stellenausschreibung, die Anwendbarkeit des § 16a Abs 3 DGO Graz nicht ausgeschlossen werden. Ausschlaggebend ist vielmehr in jedem Fall das Ausmaß des Verwendungserfolges des ernannten Bewerbers am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und die Ursache hiefür.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120286.X02Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011