RS Vwgh 1997/7/2 94/12/0286

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §16a Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;

Rechtssatz

Die Verwaltungspraxis, wonach eine Vollanrechnung nach § 16a Abs 3 DGO Graz nur dann erfolgen könne, wenn bestimmte einschlägige Vordienstzeiten zur Aufnahmebedingung, zB bei einer besonderen öffentlichen Stellenausschreibung, gemacht worden seien, ist nicht gesetzeskonform. Einer solchen Vorgangsweise kommt allenfalls eine gewisse Indizwirkung zu, daß die Voraussetzungen nach § 16a Abs 3 DGO Graz beim eingestellten Bewerber gegeben sind. Es kann aber aus dem Fehlen der Festlegung eines besonderen Anforderungsprofils für die Bewerber um eine Planstelle durch den Dienstgeber, insbesondere dem Unterlassen einer öffentlichen Stellenausschreibung, die Anwendbarkeit des § 16a Abs 3 DGO Graz nicht ausgeschlossen werden. Ausschlaggebend ist vielmehr in jedem Fall das Ausmaß des Verwendungserfolges des ernannten Bewerbers am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und die Ursache hiefür.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120286.X02

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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