RS Vwgh 1997/7/2 94/12/0286

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
DGO Graz 1957 §16a Abs1 litb;
DGO Graz 1957 §16a Abs2;
DGO Graz 1957 §16a Abs3;
DGO Graz 1957 §16a Abs9 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §71 Abs1;
GehG 1956 §12 impl;

Rechtssatz

Nach § 16a Abs 9 DGO Graz idF 1976/17 ist der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen. Inhalt des Spruches dieses Bescheides bildet einzig und allein die datumsmäßige Festlegung dieses gemäß § 16a Abs 1 iVm § 71 Abs 1 DGO Graz für die Vorrückung maßgebenden Stichtages. Hingegen sind die einzelnen, vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, mögen sie nun gemäß § 16a Abs 1 lit b DGO Graz zur Hälfte oder nach § 16a Abs 2 oder 3 DGO Graz zur Gänze berücksichtigt werden, nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche. Erfolgt durch die Berufungsbehörde anläßlich ihrer Entscheidung darüber, ob die Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch die Behörde erster Instanz dem Gesetz entsprach oder nicht, abweichend von der Behörde erster Instanz die Vollanrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 16a Abs 2 Z 1 DGO Graz, muß dies zu einer entsprechenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch die Berufungsbehörde führen, wobei die geänderte Einstufung dieses Zeitraumes in die Begründung dieses Bescheides aufgenommen werden muß. Es besteht weder für den selbständigen Abspruch über ein Bemessungselement durch die Berufungsbehörde noch für die Übertragung der endgültigen Festlegung des Vorrückungsstichtages an die Dienstbehörde erster Instanz eine gesetzliche Grundlage. Der Beamte wird dadurch in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde über den Gegenstand des Berufungsverfahrens verletzt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120286.X01

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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