RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0219

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 5; 2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 6; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Voraussetzung für das Recht auf Akteneinsicht ist, daß der die Akteneinsicht begehrenden Person im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt. Das Recht auf Akteneinsicht ist iZm dem Recht auf Gehör zu sehen; es soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren zu erlangen. Es handelt sich um ein subjektiv-prozessuales Recht der Partei. Auch nach rechtskräftigem Abschluß des betreffenden Verwaltungsverfahrens haben die Parteien beispielsweise wegen allfälliger Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder wegen Erhebung einer Beschwerde einen Anspruch auf Akteneinsicht, nicht aber dann, wenn im konkreten Fall die Akteneinsicht nicht den Zweck verfolgt, diese bereits rechtskräftig abgeschlossene Sache zu betreiben (Hinweis E 12.10.1987, 87/12/0140, VwSlg 12553 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120219.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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