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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Solange zumindest ein Teil des strittigen Steigerungsbetrages zur Haushaltszulage pfändungsfrei und damit dem Konkurs nicht unterworfen ist, ist die Dispositionsfähigkeit des Gemeinschuldners insofern gegeben. Das bedeutet, daß - auch - er Adressat des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Ersatz eines Übergenusses zu sein hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120234.X02Im RIS seit
11.07.2001