RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0234

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62;
EO §291a;
GehG 1956 §4 Abs7 Z2;
KO §1 Abs1;
KO §5 Abs1;
PG 1965 §38 Abs1;
PG 1965 §39 Abs1;

Rechtssatz

Solange zumindest ein Teil des strittigen Steigerungsbetrages zur Haushaltszulage pfändungsfrei und damit dem Konkurs nicht unterworfen ist, ist die Dispositionsfähigkeit des Gemeinschuldners insofern gegeben. Das bedeutet, daß - auch - er Adressat des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Ersatz eines Übergenusses zu sein hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120234.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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