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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Grundstücken als "Freiland" trotz Verbauung der Nachbargrundstücke; öffentliches Interesse an Verhinderung der Zersiedelung des Gebiets rund um einen BadeseeRechtssatz
Neuerliche Prüfung eines Flächenwidmungsplanes aufgrund eines zweiten Prüfungsbeschlusses nach Entkräftung der im ersten Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken (siehe E v 02.10.95, V53/95 ua).
Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Stubenberg idF der Beschlüsse vom 29.05.91, 17.06.91 und 03.02.92.
Obgleich für die beiden in Rede stehenden Grundstücke zum Zeitpunkt der Erlassung des (ersten) Flächenwidmungsplans 1985 Widmungsbewilligungen bestanden und die Nachbargrundstücke verbaut waren, kann dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er unter den gegebenen Umständen beide Gebiete als "Freiland" ausgewiesen hat. Stubenberg ist nämlich aufgrund des im Gemeindegebiet liegenden großen Badesees eine Gemeinde, für die der Fremdenverkehr außerordentlich bedeutsam erscheint und die für die Errichtung von Zweitwohnsitzen besonders attraktiv ist. Daher hat der Verordnungsgeber den ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Spielraum nicht verlassen, wenn er davon ausgegangen ist, diese Umstände erforderten zum einen, das natürliche Landschaftsbild weitestmöglich zu erhalten, zum anderen, die Zersiedelung durch Wohnhäuser zu verhindern, und wenn er deshalb zum Schluß gelangte, es sei besonders wichtig, dem Druck, Bauland-Enklaven zu schaffen, konsequent entgegenzuwirken.
Der Gemeinderat hat also im Sinne des Gesetzes die privaten Interessen an der Bebauung von Grundflächen gegen die öffentlichen Interessen, eine Zersiedelung zu verhindern, gegeneinander derart abgewogen, daß er den letzteren den Vorzug gegeben hat.
(Anlaßfälle: E v 06.03.96, B1543/92 ua - Abweisung der Beschwerden).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahren, VfGH / Bedenken, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V170.1995Dokumentnummer
JFR_10039771_95V00170_01