RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/16 92/12/0073 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 17 Abs 4 AVG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig. Dies bedeutet, daß es sich in einem anhängigen Verfahren um eine Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG handelt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muß dagegen durch - verfahrensrechtlichen - Bescheid förmlich abgesprochen werden (Hinweis E 25.11.1952, 2497, 2498/51, VwSlg 2743 A/1952). Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist demnach, wenn es sich um eine Verfahrensanordnung handelt, nicht bescheidmäßig abzusprechen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120219.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten