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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Aus § 10a Abs 3 PVG folgt ein Recht des Beamten auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Art 20 B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von § 17 AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120219.X05Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013