RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0252

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175 impl;
UFG Wr 1967 §1;
UFG Wr 1967 §2 Z10;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zwischen dem ständigen Aufenthaltsort und der Arbeitsstätte geschützt. Dies wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zwischen im wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte (Hinweis OGH in SVSlg 34850 = SSV-NF 3/132) (hier. Umweg wegen außergewöhnlicher Witterung und Behinderung des öff Verkehrs, unaufgeklärt blieb die Frage eines Umweges zu privaten Besorgungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120252.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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