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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §14 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0125 E 20. Dezember 1995 RS 3Stammrechtssatz
Auf den zwischenmenschlichen Beziehungen zur Förderung einer gedeihlichen Zusammenarbeit stellt das BDG 1979 ab, wenn es ausdrücklich das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Normierung wechselseitiger Dienstpflichten (vgl die Unterstützungspflicht und Gehorsamspflicht des Mitarbeiters in § 44 Abs 1 BDG 1979 einerseits, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 20 Abs 1 B-VG findet sowie die Anleitungspflicht und Kontrollpflicht des Vorgesetzten/Dienststellenleiters nach § 45 BDG 1979 andererseits) regelt. Die Vorgesetzteneigenschaft wird dabei sowohl durch die Dienstaufsichtbefugnis als auch die Fachaufsichtsbefugnis begründet (§ 44 Abs 1 letzter Satz BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993120122.X03Im RIS seit
25.04.2002