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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §16a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/18 90/12/0120 3Stammrechtssatz
Nach § 12 Abs 3 GehG idF vor der Nov BGBl 447/1990 (mit dieser Nov wurde § 12 Abs 3 GehG durch die Einfügung eines weiteren Satzes ausdrücklich dahin ergänzt, daß nach § 26 Abs 3 VBG zur Gänze berücksichtigte Zeiten bei gleicher Verwendung ebenfalls zur Gänze zu berücksichtigen sind) lassen völlig gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbediensteter in der Dauer mehrerer Jahre (die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind) die Bedeutung weiter zurückliegender (Praxis-)Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bediensteter in den Hintergrund treten
(Hinweis E 30.9.1976, 1312/76, VwSlg 9136 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120286.X05Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011