RS Vwgh 1997/7/4 95/03/0019

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Veröffentlicht am 04.07.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §57 Abs1;
KostenV Verkehrsregelung bei den Schleusen Staustufen Donau 1993 §2;
SchiffahrtsG 1990 §37a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0020

Rechtssatz

Da § 2 V BGBl 1993/160 die Kosten der schiffahrtsbehördlichen Verkehrsregelung hinsichtlich Art und Umfang genau festlegt, bleibt der Behörde kein Spielraum für eine Herabsetzung der Kosten (hier: daher keine Verletzung im Recht auf Parteiengehör in Ansehung der Erwirkung einer Reduktion des Kostenbetrages).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030019.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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