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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0020Rechtssatz
Da § 2 V BGBl 1993/160 die Kosten der schiffahrtsbehördlichen Verkehrsregelung hinsichtlich Art und Umfang genau festlegt, bleibt der Behörde kein Spielraum für eine Herabsetzung der Kosten (hier: daher keine Verletzung im Recht auf Parteiengehör in Ansehung der Erwirkung einer Reduktion des Kostenbetrages).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030019.X03Im RIS seit
03.04.2001