RS Vwgh 1997/7/4 95/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/22 93/11/0226 2

Stammrechtssatz

Zwar ist die Erlassung eines Mandatsbescheides nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren nicht grundsätzlich gänzlich auszuschließen (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102), doch kann bei einem nach umfangreichem Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich dargelegt wird, daß dieser mit Berufung bekämpft werden kann, wobei darin in notwendigem Ausmaß die näheren Umstände der Berufungserhebung ausgeführt werden, und in dem ausgesprochen wird, daß gemäß § 64 Abs 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, aus der bloßen Zitierung des § 57 Abs 1 AVG nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Behörde auf diese Bestimmung gestützt hat und damit die dort genannten Rechtsfolgen auslösen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030019.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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