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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0020Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/22 93/11/0226 2Stammrechtssatz
Zwar ist die Erlassung eines Mandatsbescheides nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren nicht grundsätzlich gänzlich auszuschließen (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102), doch kann bei einem nach umfangreichem Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich dargelegt wird, daß dieser mit Berufung bekämpft werden kann, wobei darin in notwendigem Ausmaß die näheren Umstände der Berufungserhebung ausgeführt werden, und in dem ausgesprochen wird, daß gemäß § 64 Abs 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, aus der bloßen Zitierung des § 57 Abs 1 AVG nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Behörde auf diese Bestimmung gestützt hat und damit die dort genannten Rechtsfolgen auslösen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030019.X02Im RIS seit
03.04.2001