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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Für die Annahme der (mit jedem rechtswidrigen Fahrstreifenwechsel verbundenen) Verwirklichung der Tatbestände des § 11 Abs 1 StVO und des § 11 Abs 2 StVO hat die Frage, welche Fahrstreifen von dem durchgeführten Fahrstreifenwechsel betroffen waren, keine Bedeutung (Hinweis E 12.11.1987, 87/02/0087). Das Unterbleiben einer näheren Bezeichnung der vom Fahrstreifenwechsel betroffenen Fahrstreifen vermag daher keinen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG zu bewirken.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030028.X04Im RIS seit
12.06.2001