RS Vwgh 1997/7/4 97/03/0028

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Veröffentlicht am 04.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Für die Annahme der (mit jedem rechtswidrigen Fahrstreifenwechsel verbundenen) Verwirklichung der Tatbestände des § 11 Abs 1 StVO und des § 11 Abs 2 StVO hat die Frage, welche Fahrstreifen von dem durchgeführten Fahrstreifenwechsel betroffen waren, keine Bedeutung (Hinweis E 12.11.1987, 87/02/0087). Das Unterbleiben einer näheren Bezeichnung der vom Fahrstreifenwechsel betroffenen Fahrstreifen vermag daher keinen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG zu bewirken.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030028.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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