RS Vfgh 1996/3/1 G1279/95, G1280/95

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Veröffentlicht am 01.03.1996
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ÄrzteG §23 Abs1

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses jeder Art von Außengesellschaft freiberuflich tätiger Ärzte auch zum Zweck der Einrichtung und zum Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften

Rechtssatz

§23 Abs1 letzter Satz ÄrzteG, Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.84, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 373/1984 idF BGBl. Nr. 314/1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung schließt, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluß angenommen hat, aus, daß Ordinations- und Apparategemeinschaften im Verhältnis zu Vermietern von Ordinationsräumen und Verkäufern medizinischer Geräte als Gesellschaft in Erscheinung treten.

Die in Prüfung gezogene Vorschrift untersagt nicht nur die Bildung von Ärztegesellschaften, welche in Wirklichkeit Heil- und Pflegeanstalten sind, sondern auch - und nur darum geht es - die Bildung von Gesellschaften bloß zum Zweck der Einrichtung und zum - technischen - Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften.

(Anlaßfälle B489/94, B677/94, E v 08.03.96, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 1279,1280/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.1996 G 1279,1280/95

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1279.1995

Dokumentnummer

JFR_10039699_95G01279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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