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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der alkoholisierte Lenker muß sich über das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung bzw über den Umstand, daß er bereits fahruntüchtig ist, nicht bewußt sein (Hinweis E 26.9.1984, 84/03/0172).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030126.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019