RS Vwgh 1997/7/4 95/03/0019

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Veröffentlicht am 04.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §57 Abs1;
KostenV Verkehrsregelung bei den Schleusen Staustufen Donau 1993 §2;
SchiffahrtsG 1990 §37a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0020

Rechtssatz

Der Kostenersatzbescheid gemäß § 37a SchiffahrtsG 1990 kann auch in Form eines Mandatsbescheides iSd § 57 AVG erlassen werden. Die Behörde muß dies aber in einer für die Partei erkennbaren Weise tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030019.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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