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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/20 96/03/0040 1 (hier: Zulässige Einschränkung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Tatort angegebenen Strecke)Stammrechtssatz
Im Beschwerdefall wurde der Tatort von der Behörde erster Instanz in bezug auf eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO mit "Ort X, Y-Straße, ca 50 m der Kreuzung mit der Z-Straße, in Richtung Süden" umschrieben. Der UVS präzisierte den Spruch des Straferkenntnisses "Dahingehend.., als sich der Tatort in Ort X, Y-Straße, ca 50 m VOR der Kreuzung mit der Z-Straße, Fahrtrichtung Süden, befindet". Eine derartige Umschreibung des Tatortes, die zwar sprachlich unvollständig ist, aber dennoch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, daß die dem Besch angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung im engeren Nahebereich der angeführten Kreuzung stattgefunden hat, entspricht bei der vorliegenden Übertretung, welche nur während der Fahrt begangen werden kann, sodaß als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahrstrecke) Strecke in Betracht kommt, durchaus den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG (Hinweis E 27.4.1988, 87/03/0149) und damit auch den an eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG zu stellenden Anforderungen bezüglich der Konkretisierung des Tatortes. Da die vom UVS vorgenommene "Präzisierung" des Tatortes nicht über die in der nach dem Beschwerdevorbringen rechtzeitig erfolgten Verfolgungshandlung gezogenen Grenzen hinausgeht, stand ihr kein rechtliches Hindernis entgegen (Hinweis E 11.10.1995, 95/03/0201).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030028.X02Im RIS seit
12.06.2001