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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Abweisung von Anträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des AufenthaltsG über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung nur aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arbeitsmarktservice unter Hinweis auf die Vorjudikatur zur alten Fassung dieser Bestimmungen; keine Änderung des normativen Inhalts durch die NeufassungRechtssatz
Zulässigkeit der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §5 Abs2 und §5 Abs3 AufenthaltsG idF BGBl 351/1995.
Da der Verwaltungsgerichtshof die - ausnahmslos - nach dem 20.05.95 erlassenen - Bescheide anhand der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu prüfen hat, kommt es auf die in diesem Zeitpunkt in Geltung stehende Fassung des §5 Abs2 AufenthaltsG an, somit auf jene, die diese Bestimmung durch Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das AufenthaltsG geändert wird, BGBl 351/1995, erhalten hat.
Der zweite und der dritte Satz des §5 Abs2 AufenthaltsG bilden mit dem ersten Satz ebenso eine untrennbare Einheit wie der Abs3 des §5 AufenthaltsG. Diese Bestimmungen würden sich nämlich im Fall der Aufhebung nur des ersten Satzes des §5 Abs2 AufenthaltsG nicht auf Bewilligungen iSd §5 Abs2 AufenthaltsG, also auf Bewilligungen, die zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß §2 Abs2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angestrebt werden, sondern auf Bewilligungen iSd §5 Abs1 AufenthaltsG beziehen. Bei Aufhebung lediglich des §5 Abs2 erster Satz AufenthaltsG erhielten demnach die verbleibenden Teile des Abs2 und des Abs3 des §5 AufenthaltsG einen völlig veränderten Inhalt.
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §5 Abs4 AufenthaltsG mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen.
Diese Vorschrift steht mit dem Abs2 des §5 AufenthaltsG nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, sodaß es nicht möglich ist, die gegen §5 Abs2 AufenthaltsG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken als auch gegen den Abs4 dieses Paragraphen gerichtet anzusehen. Der Umstand, daß die Bestimmung des Abs4 im Falle der Aufhebung (bloß) der Abs2 und Abs3 unanwendbar wird, vermag für sich allein nämlich einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen (vgl VfSlg 11591/1987, 12678/1991, S 420, 12928/1991).
Das Fehlen der durch §62 Abs1 erster Satz VfGG geforderten Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des bekämpften Gesetzes sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (vgl VfSlg 10577/1985, 11610/1988, 12564/1990).
Die Anträge leiden daher, insoweit die Aufhebung des §5 Abs4 AufenthaltsG begehrt wird, an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel.
Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §5 Abs2 und §5 Abs3 AufenthaltsG idF BGBl 351/1995 unter Hinweis auf E v 12.10.95, G65/95 ua.
Die Bestimmungen haben in ihrem das Verhältnis zwischen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und den Aufenthaltsbehörden bestimmenden normativen Inhalt durch die Novelle BGBl 351/1995 keine Änderung erfahren (in diesem Sinne schon VfGH 13. 12. 1995, B2299/94). In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, daß der Abs3 des §5 AufenthaltsG gegenüber der früheren Fassung keine sprachliche Änderung erfahren hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Aufenthaltsrecht, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, AusländerbeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G1409.1995Dokumentnummer
JFR_10039699_95G01409_01