RS Vwgh 1997/7/9 94/13/0209

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Bestehen die Vereinszwecke in der Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Bereitstellung der gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die in den Statuten genannten Zwecke, dann schadet es der Verfolgung dieser ausschließlich wissenschaftlichen Zwecke nicht, wenn der Verein andere Personen, die den gleichen - ausschließlich wissenschaftlichen - Zweck verfolgen, berät und unterstützt, weil er damit ein Mittel wählt, welches im Ergebnis die Verfolgung der statutenmäßigen Zwecke unterstützt und diese Zwecke in keiner Weise ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130209.X11

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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