RS Vwgh 1997/7/9 96/13/0172

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen nur die für den Haushalt des Abgabepflichtigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Eine Erstreckung dieser Vorschrift auf Aufwendungen für einen vom Haushalt des Abgabepflichtigen getrennten Haushalt eines Angehörigen steht - außerhalb des Falles von Unterhaltsleistungen für Familienangehörige - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Berührung des der Mutter des Abgabepflichtigen mit der Reinigung seiner Berufskleidungsstücke erwachsenen Aufwandes mit dem Aufwand für ihre Lebensführung und ihren Haushalt kann auf Basis der Annahme getrennter Haushalte zwischen dem Abgabepflichtigen und seiner Mutter das Argument des Aufteilungsverbotes nicht tragen. Wenn die Mutter ihre Wäsche mit Dienstbekleidungsstücken des Abgabepflichtigen gemeinsam wäscht, kann dieser Umstand auf die Angemessenheit (Fremdüblichkeit) der Höhe des ihr vom Abgabepflichtigen geleisteten Aufwandersatzes von Bedeutung werden, nicht aber angemessen geleistetem Aufwandersatz in einer aus § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 abgeleiteten Weise dem Grunde nach die Eignung nehmen, Werbungskosten darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130172.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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